Mietgegenstand:
movea marketing GmbH & Co KG, Müllner Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, vermietet die in dieser Vereinbarung angeführten Räumlichkeiten des LOFT in Salzburg ausschließlich zu dem angeführten Zeitraum, das Mietverhältnis endet nach diesem Zeitraum automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Es stehen 4 Parkplätze vor dem Haus zur Verfügung, die je nach Verfügbarkeit genutzt werden können. Für die abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
Die Terrasse im 3. OG darf je nach Vereinbarung benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Terrassentüren ab 22:00 Uhr geschlossen bleiben, damit keine Lärmbelästigung für die Nachbarschaft entsteht.
Die Raummieten sind im Angebot angeführt und erhöhen sich im Falle einer längeren Nutzung. Zusatzleistungen, Servicepauschalen und Nebenkosten werden gesondert als Richtwerte im Angebot angeführt und im Anschluss an die Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand und Leistung verrechnet.
Alle mit der Veranstaltung verbundenen Gebühren und Abgaben (zum Beispiel Vergnügungssteuer, AKM-Beiträge etc.) sind vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist diesbezüglicher Klagen schadlos zu halten.
Vereinbarungen mit anderen Firmen (Catering, Equipment, Entertainment, Dekoration etc.) müssen vom Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann das LOFT bei der Vermittlung behilflich sein. Sollte eine Verrechnung externer Leistungen über das LOFT laufen, ist eine gesonderte Vereinbarung vorzunehmen. In diesem Fall gelten für die externen Leistungen die Zahlungs- und Stornokonditionen des externen Anbieters.
Zahlungskonditionen:
Das Gesamtentgelt ist wie folgt zur Zahlung fällig:
30% der Gesamtsumme laut Vereinbarung sind bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn als Anzahlung auf das Konto movea marketing GmbH IBAN AT37 3400 0498 0440 5841, BIC: RZOOAT2L zu leisten. Der restliche Betrag wird im Anschluss an die Veranstaltung in Rechnung gestellt.
Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf das Recht, gegen fällige Entgelte allfällige Gegenforderungen aufzurechnen und das Entgelt zurückzubehalten. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter, Verzugszinsen und Inkassokosten einzuheben.
Stornobedingungen:
Der Mieter kann von diesem Vertrag gegen Bezahlung des im Folgenden genannten Prozentsatzes des Entgelts zurücktreten:
Bei Stornierung bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 0%
Bei Stornierung innerhalb von 6 bis 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn – 30%
Bei Stornierung innerhalb von 3 Monaten bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn – 50%
Bei Stornierung innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 100% des vereinbarten Gesamtbetrages zu bezahlen.
Die Stornierung einer Veranstaltung bedarf der Schriftform!
Sondervereinbarung Epidemie/Pandemie:
Sollte zum Veranstaltungszeitpunkt ein gesetzliches oder behördliches Veranstaltungsverbot bestehen, wodurch eine Durchführung der Veranstaltung nicht möglich ist, sind keine Stornozahlungen zu leisten.
Verwendung der Bestandräume und -Flächen:
Der Mieter darf die vereinbarten Räumlichkeiten ausschließlich für die angeführte Art der Veranstaltung und angeführte Personenhöchstzahl nutzen.
Jeder andere Verwendungszweck oder eine Überschreitung der höchst zulässigen Personenzahl wird, sofern dies nicht schriftlich vom Vermieter genehmigt wird, ausdrücklich untersagt und ausdrücklich als wichtiger vorzeitiger Auflösungsgrund auf Seiten des Vermieters vereinbart. In diesem Fall ist das volle Entgelt zu bezahlen.
Die Räumlichkeiten im LOFT wurden schadlos übergeben. Jeder entstandene Schaden bzw. Mangel in den Räumlichkeiten und am Inventar während des Veranstaltungszeitraums sowie der Auf- und Abbauzeit müssen dem Vermieter umgehend gemeldet werden. Die verursachten Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand und seine Bestandteile pfleglich behandelt werden und haftet dem Vermieter für jede von ihm oder seinen Gästen, Angestellten, Lieferanten usw. verursachte Beschädigung oder Entwendung.
Der Mieter ist verpflichtet, alle für seine Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf sein Risiko und seine Kosten zu erwirken und dafür Sorge zu tragen, dass alle einschlägigen behördlichen Vorschriften und Auflagen, insbesondere feuer-, bau-, gesundheits- und veranstaltungspolizeilicher Art, auf das Genaueste beachtet werde. Er haftet dem Vermieter dafür, wenn diesem aus der Nichteinhaltung solcher Vorschriften ein Schaden erwachsen sollte. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vor Veranstaltungsbeginn die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen über Aufforderung bei sonstigem Recht zur Verweigerung der Durchführung vorzuweisen.
Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Veranstaltung durch von ihm zu bestimmende Personen in notwendige Anzahl zu beaufsichtigen und das Hausrecht auszuüben. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen, die sich nicht an vertragliche oder behördliche/gesetzliche Bestimmungen halten, des Hauses zu verweisen. In gravierenden Fällen ist der Vermieter auch berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen. Werden Sicherheitsmängel festgestellt, sind diese über Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
Bei Großveranstaltungen ab 150 Personen muss Security Personal vom Mieter auf seine Kosten beigestellt werden.
Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot, Rauchen ist nur auf den Terrassen erlaubt, wobei darauf zu achten ist, dass Aschenbecher benützt werden.
Die Verwendung von Kerzen und offenem Feuer ist im gesamten Gebäude nicht gestattet.
Fluchtwege dürfen nicht eingeschränkt oder verbaut werden.
Für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände wird vom Vermieter keinerlei Haftung übernommen.
Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen mit Namen und Mobilnummer zu benennen, der während des Aufbaus, während der Veranstaltung und während des Abbaus verantwortlich und jederzeit erreichbar ist.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die nicht vermieteten Räumlichkeiten der Liegenschaft alarmgesichert sind. Wird ein Alarm in diesen Räumen durch den Mieter oder dessen Gäste ausgelöst, trägt der Mieter alle damit verbundenen Einsatzkosten.
Nach Beendigung des Bestandverhältnisses ist der Mietgegenstand geräumt von eingebrachten Gegenständen, besenrein und so wie übernommen an den Vermieter zu übergeben. Sollte die Rückstellung nicht zum vereinbarten Termin in vertragsgemäßer Form erfolgen, so ist der Vermieter berechtigt, sämtliche oben genannte Arbeiten wie zum Beispiel Reinigung und Entsorgung auf Kosten des Mieters ohne weitere Nachfristsetzung von entsprechenden Professionisten ausführen zu lassen und bis zur Fertigstellung ein Benützungsentgelt zu verlangen.
Der Mieter hat den Vermieter hinsichtlich aller mit der Durchführung seiner Veranstaltung verbundenen Forderungen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Dekorationen und Veränderungen:
Eine Dekoration der gebuchten Räumlichkeiten im Inneren kann vom Mieter selbst vorgenommen werden, muss aber allen einschlägigen Bestimmungen und Normen, insbesondere für Brandschutz, entsprechen. Dekorationen im Außenbereich sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter und nach Maßgabe allfälliger behördlicher Genehmigungen zulässig.
Ein reibungsloser Auf- und Abbau, bei dem Wände, Böden und bestehendes Inventar nicht beschädigt werden darf, muss gewährleistet werden.
Das Anbringen von Material oder Gegenständen durch nageln, kleben oä ist nicht gestattet. Befestigungen müssen mit dem Vermieter vorab abgeklärt werden. Alle sonstigen Veränderungen im und am Mietobjekt, an seinen Außenteilen oder Anlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses diese Veränderungen auf seine Kosten zu beseitigen und den Mietgegenstand in den früheren Zustand zu versetzen.
Untervermietung, Weitergabe und Überlassung:
Eine Untervermietung, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Abtretung oder Überlassung des Bestandgegenstandes zur Gänze oder in Teilen desselben aus welchem Titel immer an dritte Personen ist dem Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Auflösung des Vertrages.
Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
Schriftform:
Zusätze, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und insbesondere auch dieses Vertragspunktes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Es bestehen keine mündliche Nebenabreden.
Datenverarbeitung:
Der Mieter erklärt seine ausdrückliche Einwilligung, dass seine zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten (dazu gehören jedenfalls Firma, Vorname, Nachname, Titel, Beruf, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontoverbindung, ggf UID) vom Vermieter zum Zweck der Erfüllung der von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag übernommenen Aufgaben automationsunterstützt verarbeitet, gespeichert und an die zuständigen Behörden und Stellen übermittelt werden.
Mit Bekanntgabe der e-mail Adresse dürfen vom Vermieter Informationen, Angebote und Newsletter an den Mieter verschickt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden
Schlüsselübergabe:
Sofern ein Schlüssel ausgehändigt wird, muss dieser sorgsam verwahrt und darf nicht weitergegeben werden. Dieser muss zum vereinbarten Zeitpunkt retourniert werden. Ist das nicht der Fall bzw. geht der Schlüssel verloren, dann ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen zu lassen.
Öffentliche Veranstaltungen:
Öffentliche Veranstaltungen sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch movea marketing GmbH & Co KG gestattet. Der Mieter hat durch als solches kennzeichnetes Security-Personal in ausreichender Anzahl dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit im Haus jederzeit sichergestellt ist und dass Personen, welche sich nicht an die Ordnung halten, des Hauses verwiesen werden. Durch Security-Personal und entsprechende Zählvorgänge am Eingang ist sicherzustellen, dass die höchst zulässige Zahl an Gästen im Haus zu keiner Zeit überschritten wird. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter dem Vermieter für jeglichen Schaden.
Freie Wahl des Cateringunternehmens:
Das LOFT arbeitet mit einer Reihe von Servicepartnern zusammen, die mit den Gegebenheiten im Haus vertraut sind. Wird vom Mieter ein Servicepartner beauftragt, der mit den Gegebenheiten im Haus noch nicht vertraut ist, so hat der Mieter dafür zu sorgen, dass dieser Partner zeitgerecht vorab zu einer Unterweisung im LOFT vorstellig wird, wobei der Termin mit den Mitarbeitern des LOFT abgestimmt wird. Dies gilt in besonderer Weise für Cateringunternehmen.